Zweitwohnsitz

Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, vom 07.08.2014, Zahl: 2/12-2014, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird. (Zweitwohnsitzabgabeverordnung)

Gemäß §§ 1 und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, LGBI. Nr. 84/2005, in der Fassung der Landesgesetze LGBI. Nr. 44/2010 sowie LGBI. Nr. 85/2013 und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, LGBI. Nr. 87/2013, wird verordnet:

§ 1
Ausschreibung

Die Markgemeinde Kötschach-Mauthen schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.

§ 2
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung LGBI. Nr. 85/2013.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:

  1. bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m²: 11,80 Euro
  2. bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m²: 23,60 Euro
  3. bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m²: 41,30 Euro
  4. bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m²: 64,80 Euro

(3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabebeiträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
(4) Der Abgabeschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.

§ 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01. September 2014 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, vom 17. Dezember 2009, ZI.: 8/21-2009, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabeverordnung) außer Kraft.

Der Bürgermeister

Walter Hartlieb