Wasserbezugsgebühren

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 14. Dezember 2017, Zl. 4/12-2017, mit der Wasserbezugsgebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung)

Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, BGBl. I Nr. 144/2017, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 25/2017 und gemäß §§ 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:

§ 1
Ausschreibung 

  1. Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen werden von der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.
  2. Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.

§ 2
Gegenstand der Abgabe

 

  1. Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
  2. Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
  3. Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
  4. Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.
  5. Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Gemeindewasserversorgungsanlage Kötschach-Mauthen, Verordnung vom 13. Dezember 2000, Zl.: 6/10c-2000).

 

 

§ 3
Bereitstellungsgebühr 

  1. Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke oder Objekte zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
  2. Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz) für das Grundstücke oder Objekt mit dem jeweiligen Gebührensatz.

§ 4
Höhe der Bereitstellungsgebühr

Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % € 43,17.

§ 5
Benützungsgebühr

  1. Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten.
  2.  Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.

 § 6
Höhe der Benützungsgebühr

Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %                € 0,52.

§ 7
Pauschalierung

Bei Bauarbeiten, bei denen der Wasserverbrauch nicht mittels eines Wasserzählers ermittelt werden kann, sind die Wasserbezugsgebühren in der Weise zu pauschalieren, dass neben der gemäß § 3 Abs. 2 zu ermittelnden Bereitstellungsgebühr die Anzahl der Quadratmeter der Geschoßfläche unter Zugrundelegung des bewilligten Bauplanes mit dem Gebührensatz gemäß § 6 vervielfacht werden.

§ 8
Wasserzählergebühr

Die Wasserzählergebühr richtet sich nach der Größe des Messgerätes und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % pro Monat für einen:
Mehrstrahlwasserzähler – Dauerdurchfluss 3 – 5 m3/h:
a) 3 m3 € 0,64
b) 7 m3 € 0,80
c) 20 m3 € 1,60

Ringkolbenzähler Altair – Dauerdurchfluss Q3 = 4 m3/h:
d) m3/h – 2,5 – 4,0 € 1,60
e) m3/h – 16 € 2,00

§ 9
Abgabenschuldner 

    1. Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen angeschlossenen Grundstücke oder Objekte verpflichtet.
    2. Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezugsgebühren aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

§ 10
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

  1. Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
  2. Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres).
  3. Die gemäß § 11 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

§ 11
Teilzahlungen 

  1. Für die Wassergebühren sind viermal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils am 15.3., am 15.6., am 15.9. und am 15.12.; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
  2. Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
  3. Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
  4. Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

§ 12
Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 19. Dezember 2016, Zl. 5/14-2016, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werde, außer Kraft.

Der Bürgermeister:
Walter Hartlieb

 

Angeschlagen am:

Abgenommen am: