Wasserbezugsgebühren
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 14. Dezember 2017, Zl. 4/12-2017, mit der Wasserbezugsgebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung)
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, BGBl. I Nr. 144/2017, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 25/2017 und gemäß §§ 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
- Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen werden von der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.
- Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
- Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
- Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
- Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
- Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.
- Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Gemeindewasserversorgungsanlage Kötschach-Mauthen, Verordnung vom 13. Dezember 2000, Zl.: 6/10c-2000).
§ 3
Bereitstellungsgebühr
- Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke oder Objekte zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
- Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz) für das Grundstücke oder Objekt mit dem jeweiligen Gebührensatz.
§ 4
Höhe der Bereitstellungsgebühr
Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % € 43,17.
§ 5
Benützungsgebühr
- Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten.
- Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.
§ 6
Höhe der Benützungsgebühr
Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % € 0,52.
§ 7
Pauschalierung
Bei Bauarbeiten, bei denen der Wasserverbrauch nicht mittels eines Wasserzählers ermittelt werden kann, sind die Wasserbezugsgebühren in der Weise zu pauschalieren, dass neben der gemäß § 3 Abs. 2 zu ermittelnden Bereitstellungsgebühr die Anzahl der Quadratmeter der Geschoßfläche unter Zugrundelegung des bewilligten Bauplanes mit dem Gebührensatz gemäß § 6 vervielfacht werden.
§ 8
Wasserzählergebühr
Die Wasserzählergebühr richtet sich nach der Größe des Messgerätes und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % pro Monat für einen:
Mehrstrahlwasserzähler – Dauerdurchfluss 3 – 5 m3/h:
a) 3 m3 € 0,64
b) 7 m3 € 0,80
c) 20 m3 € 1,60
Ringkolbenzähler Altair – Dauerdurchfluss Q3 = 4 m3/h:
d) m3/h – 2,5 – 4,0 € 1,60
e) m3/h – 16 € 2,00
§ 9
Abgabenschuldner
- Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen angeschlossenen Grundstücke oder Objekte verpflichtet.
- Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezugsgebühren aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
§ 10
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
- Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
- Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres).
- Die gemäß § 11 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
§ 11
Teilzahlungen
- Für die Wassergebühren sind viermal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils am 15.3., am 15.6., am 15.9. und am 15.12.; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
- Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
- Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
- Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).
§ 12
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 19. Dezember 2016, Zl. 5/14-2016, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werde, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Walter Hartlieb
Angeschlagen am:
Abgenommen am: