Grabstätten

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 04. Mai 2017, ZI.: 1/17 -2017, mit der die Grabstätten-, Urnennischen- und Urnengrabbenützungsgebühr, die Aufbahrungsstättenbenützungsgebühr und Friedhoferhaltungsgebühr für die Gemeindefriedhöfe Kötschach, Mauthen und Würmlach ausgeschrieben werden.
Gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F.VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 51/2012, § 14 Abs. 1 Z 14 und § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, und gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBI. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 7/2017, wird verordnet:

§ 1
Ausschreibung

(1) Für die Benützung der Grabstätten, Urnennischen und Urnengräber in den Gemeindefriedhöfen der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen werden Grabstätten-, Urnennischen- und Urnengrabbenützungsgebühren ausgeschrieben.
(2) Für die Benützung der Aufbahrungskapellen der Aufbahrungshallen in den Gemeindefriedhöfen der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen wird eine Aufbahrungsstättenbenützungsgebühr ausgeschrieben.
(3) Für die Erhaltung der Gemeindefriedhöfe in der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen wird eine Friedhoferhaltungsgebühr ausgeschrieben.

§ 2
Gegenstand der Abgabe

(1) Für die Benützung der Grabstätten, Urnennischen und Urnengräber in den Gemeindefriedhöfen der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen ist eine Grabstätten-, Urnennischen und Urnengrabbenützungsgebühr zu entrichten.
(2) Für die Benützung der Aufbahrungskapellen und Aufbahrungshallen in den Gemeindefriedhöfen der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen ist eine Aufbahrungsstättenbenützungsgebühr zu entrichten.
(3) Für die Erhaltung der Gemeindefriedhöfe der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen ist eine Friedhoferhaltungsgebühr zu entrichten.

§ 3
Grabstätten-, Urnennischen- und Urnengrabbenützungsgebühr

(1) Für die Grabstättenbenützung ist für jene Flächen eine Grabbenützungsgebühr zu entrichten, für die ein Benützungsrecht erteilt wurde.
(2) Die Grabstättenbenützungsgebühr beträgt pro m² Fläche für:

  1. ein Einzel- oder Familiengrab mit 15-jähriger Benützungsdauer: € 38,–
  2. ein Einzel-, Familien- oder Mauerrandgrab: € 38,–

mit 25-jähriger Benützungsdauer: € 57,–

(3) Ist die Fläche, für die ein Benützungsrecht erteilt wurde, unter 3 m², so ist die Grabstättenbenützungsgebühr für eine Fläche von 3 m² zu entrichten.
(4) Für die Urnennischenbenützung ist abhängig von der Größe der Urnennische eine Urnennischenbenützungsgebühr zu entrichten, für die ein Benützungsrecht erteilt wurde.
(5) Die Urnennischenbenützungsgebühr beträgt für eine Dauer von 15 Jahren für:

  1. eine Urnennische für 2 Urnen: € 1.700,–
  2. eine Urnennische für 4 Urnen: € 2.300,–
  3. eine Urnennische für 6 Urnen: € 3.400,–

(6) Für die Urnengrabbenützung ist eine Urnengrabbenützungsgebühr zu entrichten, für die eine Benützungsrecht erteilt wurde.
(7) Die Urnengrabbenützungsgebühr beträgt für eine Dauer von 15 Jahren für:

ein Urnengrab: € 1.000,–

§ 4
Aufbahrungsstättenbenützungsgebühr

Für die Benützung der Aufbahrungskapellen und Aufbahrungshallen ist für die Dauer der zeitlichen Nutzung eine Aufbahrungsstättenbenützungsgebühr zu entrichten.

  1. Benützungsgebühr bis 24 Stunden: € 35,–
  2. Benützungsgebühr für jeden weitern Tag, pro Tag: € 15,–

§ 5
Friedhoferhaltungsgebühr

(1) Für die Erhaltung der Gemeindefriedhöfe ist pro m² der Grabstätte eine jährlich Friedhoferhaltungsgebühr von € 4,80
zu entrichten, für die ein Benützungsrecht erteilt wurde.
(2) Für die Erhaltung der Gemeindefriedhöfe ist pro Urnennische bzw. Urnengrab eine jährlich Friedhoferhaltungsgebühr von € 14,40
zu entrichten, für die ein Benützungsrecht erteilt wurde.
(3) Ist die Grabstätte, für die ein Benützungsrecht erteilt wurde, unter 3 m², so ist die Friedhoferhaltungsgebühr für eine Fläche von 3 m² zu entrichten.

§ 6
Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Gebühr sind der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, die nächste Angehörigen des Verstorbenen, in Ermangelung solcher, jene Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder Personen, welche den Auftrag schriftlich erteilen, verpflichtet.
(2) Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind der Ehegatte, die Verwandten des Verstorbenen in gerader Linie und dessen Geschwister.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr trifft den Ehegatten vor den Verwandten, die Nachkommen vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft und die Verwandten in gerade Linie vor den Geschwistern.

§ 7
Festsetzung der Gebühren

(1) Die Grabstätten-, Urnennischen und Urnengrabbenützungsgebühren und die Aufbahrungsstättenbenützungsgebühren sind mit Ablauf eines Monats nach Erhalt des Abgabenbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Die Festsetzung der Friedhoferhaltungsgebühren hat gemäß § 9 des Gesetzes über die Organisation und die Besonderheiten der Abgabenverwaltung in Kärnten – Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, LGBI. Nr. 42/2010, zuletzt in der Fassung LGBI. Nr. 85/2013, mit Abgaben-Dauerbescheid zu erfolgen. Sie wird jährlich am 1. Juni mit Lastschriftenanzeige vorgeschrieben.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie an der Amtstafel des Gemeindeamtes angeschlagen worden ist.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 21. Dezember 2015, ZI.: 5/14-2015, mit der die Grabstätten- und Urnennischenbenützungsgebühr, die Aufbahrungsstättenbenützungsgebühr und Friedhoferhaltungsgebühr für die Gemeindefriedhöfe Kötschach, Mauthen und Würmlach ausgeschrieben werden, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Walter Hartlieb