Lärmerregung
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 13. Juli 2000, ZI.: 3/21-2000, mit der Bestimmung zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung).
Gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmregung, LGBI. Nr. 74/1977, in der Fassung LGBI. Nr. 18/1987, wird verordnet:
§ 1
LÄRMERREGUNG
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmregung).
(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen uneingenommen in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen(§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).
(3) Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die mit dem Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen. (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).
§ 2
(1) Störender Lärm (§ 2 Abs. 2) wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt (§ 1 Abs. 3) durch:
- Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten oder Radios u.ä. Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 24:00 Uhr bis 08:00 Uhr;
- das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds), soferne dieses nicht die Zu- und Abfahrt betrifft, auch Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung dienen, und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, soferne diese Straßen- und Grundflächen im Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten liegen;
- den Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen u.ä., die im Freien einen 45 dPA in Kurgebieten, einen 50 dPA in Wohngebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten übersteigenden Lärm erzeugen, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr;
- die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in Wohn-und Kurgebieten, in Siedlungen, sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr;
- den Betrieb von Modelflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete.
(2) Haustiere sind so zu halten, dass niemand durch den von den Tieren erzeugten Lärm gestört wird.
§ 3
Verwaltungsübertretungen sind gemäß § 4 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.000,– oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 4
(1) Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 30.06.1988, ZI.: 2/11-1988, außer Kraft.
Der Bürgermeister
Walter Hartlieb