Ortstaxe

Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, vom 22. März 2012, Zahl: 1/9-2012, mit welcher die Ortstaxen (Kurtaxen) ausgeschrieben werden

Gemäß §§ 1 ff des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 – K-ONTG, LGBI. Nr. 144/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 6/2012, wird verordnet:

§ 1
Ausschreibung

Die Marktgemeinde Kötschach-Mauthen erhebt für den Aufenthalt in der Gemeinde Ortstaxen/Kurtaxen.

§ 2
Abgabenschuldner

(1) Zur Errichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 4) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2) Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3) Von der Abgabenpflicht – ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe – sind befreit:

  1. Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen;
  2. Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgenden nächtigen;
  3. Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pflegeanstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBI. Nr. 26;
  4. Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden;
  5. Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen;
  6. Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;
  7. Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuches, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen;
  8. Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson.

(4) Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
(5) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebens-beziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6) Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht:

  1. Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftlichen Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
  2. für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBI. Nr. 21/2000);
  3. für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
  4. Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.

§ 3
Ausmaß

(1) Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung

während der Zeit vom 16.09 bis 15.06. (Wintersaison): € 0,80
während der Zeit vom 16.06 bis 15.09. (Sommersaison): € 0,94

(2) Bei der Festsetzung ist auf den Aufwand für die örtliche Fremdenverkehrsförderung und auf die Beschaffenheit der Einrichtung für den Fremdenverkehr Bedacht zu nehmen.
(3) Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.
(4) Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung
bis zu 60 m²: 100
von mehr als 60 bis 100 m²: 150
von mehr als 100 m²: 200
Wurde die Abgabe abgestuft, so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
(5) Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von: 40.
(6) Von der sich nach Abs. 4 bzw. 5 ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauf folgenden Kalenderjahr anzurechnen.

§ 4
Fälligkeit

(1) Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.
(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 01. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stell-fläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnungen oder der Stellfläche fällig.

§ 5
Meldepflicht

Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, der Gemeinde jede Auskunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der Daten nach den melde-rechtlichen Bestimmungen als erfüllt.

§ 6
Entrichtung

(1) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner einzuheben.
(2) Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe der Gemeinde bis zum 15. des nachfolgenden Monats Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag an die Gemeindekasse abzuführen. Er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht. Die Angabe bei der Rechnungslegung stellen eine Abgabeerklärung im Sinne der Abgabeordnung dar.
(3) Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgabe-schuld bis zum 15. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung jedoch spätestens zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
(4) Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stell-platzes jedoch bis zum 15. das dieser folgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen.
(5) Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben § 3 Abs. 4 und 5 auch nach Abs. 5 und Abs. 6, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Abs. 3 oder 4 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 11.05.2006, Zahl 1/19-2006, außer Kraft.

Der Bürgermeister

Walter Hartlieb