Kanalgebühren
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 14. Dezember 2017, Zl. 4/13-2017, mit der Kanalgebühren und Gebühren für den gemeindeeigenen Wasserzähler ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung).
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2017, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 25/2017 und gemäß §§ 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
(1) Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen werden von der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen Kanalgebühren ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
(1) Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(4) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.
(5) Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Kanalisationsanlage Kötschach-Mauthen, Verordnung vom 16. Dezember 2010, Zl.: 5/16-2010).
§ 3
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr wird mit dem 60ig-fachen des Gebührensatzes gemäß § 5 dieser Verordnung festgelegt.
§ 4
Benützungsgebühr
(1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz gemäß § 5 dieser Verordnung.
(2) Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser, das heißt dass 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird.
(3) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.
(4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).
(5) Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ist an die Benützungsgebühr anzurechnen.
§ 5
Höhe des Gebührensatzes
Der Gebührensatz beträgt inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
ab dem 1. Jänner 2018: € 4,57
ab dem 1. Jänner 2019: € 4,71
ab dem 1. Jänner 2020: € 4,85.
§ 6
Wasserzählergebühr
(1) Die Wasserzählergebühr richtet sich nach der Größe des Messgerätes und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % pro Monat für einen:
Mehrstrahlwasserzähler – Dauerdurchfluss 3 – 5 m³/h:
a) 3 m³ € 0,64
b) 7 m³ € 0,80
c) 20 m³ € 1,60
Ringkolbenzähler Altair – Dauerdurchfluss Q3 = 4 m³/h:
d) m³/h – 2,5 – 4,0 € 1,60
e) m³/h – 16 € 2,00.
(2) Die Wasserzählergebühr ist nicht zu entrichten, wenn der Wasserzähler auch für die Ermittlung des Wasserverbrauchs nach dem Kärntner Gemeindewasserversorgungs-gesetzes – K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, herangezogen wird.
§ 7
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Kanalgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeindekanalisationsanlage Kötschach-Mauthen angeschlossenen Gebäude verpflichtet.
§ 8
Festsetzung der Abgabe
(1) Die Kanal- und Wasserzählergebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres).
(3) Die gemäß § 9 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
§ 9
Teilzahlungen
(1) Für die Kanalgebühren sind viermal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils am 15.3., am 15.6., am 15.9. und am 15.12.; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2) Der Teilzahlungsbetrag beträgt jeweils ein Viertel der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.
(3) Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 21. Dezember 2015, Zl. 5/13-2015, mit der die Kanalgebühren und Gebühren für den gemeindeeigenen Wasserzähler ausgeschrieben werden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Walter Hartlieb