Hundehaltung

Verordnung

Die Bezirkshauptmannschaft Hermagor verordnet gemäß § 69 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/2022, zum Schutz des Wildes vor Hunden, während der Brut- und Setzzeit (15.2. – 15.7.) oder bei einer Schneelage, die die Flucht des Wildes erschwert, folgende Maßnahmen:

§ 1

Alle Hundebesitzer sind verpflichtet, ihre Hunde grundsätzlich so zu halten, dass diese am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Insbesondere sind die Hunde

  1. beim Auslaufen im verbauten Gebiet mit einem sicheren Maulkorb zu versehen und/oder an der Leine zu führen;
  2. beim Ausführen außerhalb des verbauten Gebietes an der Leine zu führen.

§ 2

Diese Verordnung gilt nicht für Blinden-, Polizei-, Rettungs-, Lawinen-, Such-, und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter entzogen haben.

§ 3

Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21/2000 idgF., wonach umherstreifende Hunde bei gewissen Voraussetzungen vom Jagdausübungsberechtigten oder vom Jagdschutzorgan getötet werden können (Wildschutz), nicht berührt.

Ebenso hat diese Verordnung keine Auswirkungen auf Bestimmungen des § 8 des Kärntner Landessicherheitsgesetz LGBl. Nr 74/1977, idgF., mit der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei der Haltung von Hunden (Maulkorb- und/oder Leinenzwang an öffentlichen Orten etc.) festgelegt wurden.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 30. November 2023 in Kraft und wird mit Ablauf des 15. Juli 2024 wieder rechtsunwirksam.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000 idgF., eine Verwaltungsübertretung. Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 1.450,00 und bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere, wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.

Der Bezirkshauptmann

Dr. Pansi