Hundehaltung
Verordnung
Die Bezirkshauptmannschaft Hermagor verordnet gemäß § 69 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBI. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 85/2013, zum Schutz des Wildes vor Hunden, während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die die Flucht des Wildes erschwert, folgenden Maßnahmen:
§ 1
Alle Hundebesitzer sind verpflichtet, ihre Hunde grundsätzlich so zu halten, dass diese am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Insbesondere sind die Hunde
- beim Auslaufen im verbauten Gebiet mit einem sicheren Maulkorb zu versehen und/oder an der Leine zu führen;
- beim Ausführen außerhalb des verbauten Gebietes an der Leine zu führen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nicht für Blinden-, Polizei-, Rettungs-, Lawinen-, Such-, und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter entzogen haben.
§ 3
Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 lit. c, bb) und cc) des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBI. Nr. 21/2000 zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 85/2013, wonach umherstreifende Hunde bei gewissen Voraussetzungen vom Jagdausübungsberechtigten oder vom Jagdschutzorgan getötet werden können (Wildschutz), nicht berührt.
Ebenso hat diese Verordnung keine Auswirkung auf Bestimmungen des § 8 des Kärntner Landessicherheitsgesetz LGBI. Nr. 74/1977, zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 85/2013, mit der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei der Haltung von Hunden (Maulkorb- und/oder Leinenzwang an öffentlichen Orten etc.) festgelegt wurden.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 15. November 2016 in Kraft und wird mit Ablauf des 30. Juni 2017 wieder rechtsunwirksam.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser Verordnungen zuwiderhandelt, begeht gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBI. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBL. Nr. 85/2013, eine Verwaltungsübertretung. Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 1.450,00 und bei Vorliegen erschwerender eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.
Der Bezirkshauptmann
Dr. Pansi